1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(4) Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand
des Maklers zu.
(5) Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegten Verträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandanten auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu vermittelten Versicherungsvertrag.
(6) Dieser Versicherungsmaklervertrag bezieht sich nur auf die Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen, wofür es einer Berufszulassung nach §34d GewO bedarf. Sonstige Finanz- oder Kapitalanlageprodukte, die nicht unter diese Berufszulassung für die Versicherungsvermittlung fallen, werden nicht über uns vermittelt oder beraten. Wir sind auch nur für die von uns geprüften Versicherungsprodukte verantwortlich, die über uns vermittelt wurden.
2. Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen
Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch
den neubeauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den
Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
3. Tätigkeiten des Maklers
(1) Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Versicherer, die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem
Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte können von dem Makler nicht berücksichtigt werden.
(2) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, um für den Mandanten vorläufigen
Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien.
(3) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.
(4) Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des Versicherungsschutzes.
(5) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
(6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüberhinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse
(1) Haftungsverantwortung
Die Haftungsverantwortung aus der Beratung zur Versicherungsvermittlung trägt der persönlich beratende Versicherungsmakler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) benannt wurde. Eine Haftungsverantwortung besteht nur bei schuldhaften Beratungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers.
(2) Haftungsbegrenzung Vermittlung
Die Haftung für schuldhaft verursachte Vermögensschäden des Auftraggebers wird im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme, die ab dem 09.10.2024 EURO 1.564.610,00 (in Worten: eine Million fünfhundertvierundsechzigtausendsechshundertzehn Euro) für jeden Schadenfall beträgt, begrenzt.
(3) Haftungsbegrenzung Betreuung
Es wird ferner die Haftung für Vermögensschäden des Auftraggebers bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der danebenstehenden Betreuungs- und Verwaltungspflichten, insbesondere die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen im Versicherungsfall, auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme, die ab dem 09.10.2024 EURO 1.564.610,00 (in Worten: eine Million fünfhundertvierundsechzigtausendsechshundertzehn Euro) für jeden Schadenfall beträgt, begrenzt.
(4) Keine Haftungsbeschränkung
Diese Haftungsbeschränkungen aus den Absätzen ‚Haftungsbegrenzung Vermittlung‘ und ‚Haftungsbegrenzung Betreuung‘ gelten nicht, soweit die Haftung – auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers beruhen, – oder auf einer Verletzung der §§ 60 bis 66 VVG beruhen, – oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
(5) Projektbezogene Höherversicherung
Der Versicherungsmakler kann sich nur für seinen Auftraggeber gegen Vermögensschäden aus der Beratungshaftung projektbezogen gesondert und auch höher zusätzlich versichern. Dieser erweiternde und zusätzliche Versicherungsschutz des Versicherungsmaklers gegen schuldhafte Beratungspflichtverletzungen wegen Vermögensschäden des Auftraggebers und die hierfür entstehende jährliche Versicherungsprämie ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Wünscht der Auftraggeber diesen kostenpflichtigen und projektbezogenen Versicherungsschutz, so hat er
den Versicherungsmakler nachweislich und ausdrücklich zu beauftragen, hierfür gesonderte Angebote einzuholen und dem Auftraggeber zum Zwecke des Vertragsabschlusses vorzustellen. Dieser gesonderte Versicherungsschutz steht dem Auftraggeber erst nach rechtsverbindlichem Vertragsschluss und nach erfolgter fristgemäßer Prämienzahlung zu.
(6) Höchsthaftungssumme projektbezogene Höherversicherung
Vereinbart der Auftraggeber eine projektbezogene Höherversicherung im Sinne des Absatzes ‚Projektbezogene Höherversicherung‘ tritt für die Haftung des Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit dem abgesicherten Projekt die vereinbarte Versicherungssumme jeweils an die Stelle der Höchsthaftungssummen im Sinne der Absätze ‚Haftungsbegrenzung Vermittlung‘
und ‚Haftungsbegrenzung Betreuung‘; die Regelung der Absätze ‚Haftungsbeschränkung‘ bleibt unberührt. Mit Beendigung der projektbezogenen Absicherung – egal aus welchem Grund – gelten
wieder die Höchsthaftungssummen der Absätze ‚Haftungsbegrenzung Vermittlung‘ und ‚Haftungsbegrenzung Betreuung‘, es sei denn, der Versicherungsmakler hat die Beendigung der zusätzlichen projektbezogenen Absicherung schuldhaft zu vertreten.
(7) Verjährung
Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 195 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB wird von 3 Jahren auf 2 Jahre verkürzt.
5. Abtretungsausschluss
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder einen auf Geld gerichteten Anspruch des Mandanten gegen den Makler. Der Abtretungsausschluss gilt nicht, wenn die berechtigten Belange des Mandanten an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Maklers an dem Abtretungsausschluss überwiegen.
Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung; die Regel des § 354a HGB bleibt unberührt.
6. Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen
1) Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren
Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.
(5) Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abweichende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen.